Rauchmelderpflicht in Sachsen- Anhalt

 

Bereits seit 2006 sind sie in Neubauten vorgeschrieben, die Rauchmelder. Dies aus keinem geringerem Grund als frühzeitig die Bewohner vor schädlichen Atemgiften und einem Brandereignis zu warnen und zu schützen. Im Ernstfall können Rauchmelder Leben retten und durch die schnelle Warnung große Schäden meist verhindern.

 

Mittlerweile gab es Übergangsregelungen mit Befristungen für die Installation von Rauchmeldern, diese "Schonfrist" läuft zum 31.12. 2015 jedoch aus, sodass sowohl Neubauten, als auch Bestandsbauten mit Rauchmeldern versehen werden müssen.

 

Im Normalfall muss der Eigentümer die Kosten für die Installation tragen, doch auch dieser hat verglichen mit dem möglichen Schaden der ohne Rauchmelder entsteht, meist keinen finanziellen Aufwand. Sprechen Sie mit ihrem Vermieter, wenn Sie sich unsicher sind. Fragen Sie bei Fachfirmen nach, wenn Sie Eigentümer sind.

 

Gute und untereinander zu verbindende Geräte gibt es bereits für verhältnismäßig wenig Geld, kein Geld sogar, wenn man sich die Schadenssummen ansieht, welche durch Brände entstehen, kein Geld wenn man daran denkt, was man an persönlichen Werten bei Bränden oft verliert, die unbezahlbar sind.

 

Was sagt die Landesbauordnung genau?

 

Die Landesbauordnung Sachsen- Anhalt(BauO LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. 09.2013

schreibt hierzu im § 47 Abs.4

 

" In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Rauchwarnmelder sind auf Verlangen für Menschen mit nachgewiesener Gehörlosigkeit mit optischen Signalen auszustatten. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2015 dementsprechend auszustatten."(BauO LSA vom 10.09.2013)